Moderne Sportstätten 2026

Das Land NRW hat 2026das Programm „Moderne Sportstätten 2026“ ins Leben gerufen. Ziel ist es, die Sportstätten in NRW wieder auf Vordermann zu bringen und für die Sporttreibenden attraktiv zu machen.

Das Programm ist an die Vereine gerichtet; gefördert werden also Vereine mit vereinseigenen Anlagen. Die Vereine müssen Besitzer der Anlage sein oder Betreiber mit Zuständigkeit an Dach und Fach. Das bedeutet im Klartext, sie müssen über einen (Erb-)Pachtvertrag verfügen, der zum Tag der Antragstellung noch mindestens 10 Jahre Laufzeit hat.

Hier das Programm:

Sportstättenförderprogramm
Moderne Sportstätte Nordrhein-Westfalen
Sportvereine (Programmaufruf I)


Agenda

  1. 1.Förderziele
  2. Zuwendungsrechtlicher Rahmen
  3. Laufzeit und Finanzvolumen
  4. Antragsberechtigte
  5. Antragsvoraussetzung
  6. Förderfähige Maßnahmen
  7. Förderausschluss
  8. Höhe der Zuwendung
  9. Auswahlverfahren
  10. Zeitschiene
  11. Änderungen Förderziele
  12. Förderziele
    ▪ Abbau des Modernisierungsstaus
    ▪ Energetische Sanierung
    ▪ (Ersatz-) Neubau
    ▪ Barrierefreiheit
    ▪ Begegnung von Einsamkeit
    ▪ Geschlechtergerechtigkeit
    ▪ Unfallvermeidung und -vorbeugung
  13. Zuwendungsrechtlicher Rahmen
    ▪ Festbetragsfinanzierung
    ▪ Bei Förderungen bis 1 Mio. EUR keine Anwendung des öffentlichen
    Vergaberechts
    ▪ Mittelverwendung innerhalb von drei Monaten
    ▪ Kein pauschaler förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn
    ▪ Mittelbereitstellung nur nach Mittelabruf
    ▪ Einfacher Verwendungsnachweis
  14. Laufzeit und Finanzvolumen
    ▪ 2026 – 2036
    ▪ Mindestinvestition 50.000 EUR
    ▪ 200 Mio. EUR als Zuwendung an Sportvereine.
    ▪ Pauschale Zuordnung der Förderkontingente in Höhe des 2,78-fachen der
    Sportpauschale 2025 auf 396 Gemeindegebiete in Nordrhein-Westfalen.

  15. Antragsberechtigte
    ▪ Sportvereine in Nordrhein-Westfalen, die am 01.01.2026 Mitglied
    in einem Stadt- / Kreissportbund oder einem Fachverband des
    Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. waren.
    ▪ Bei Stellung des Förderantrages ist die Mitgliedschaft in einem Stadt- /
    Kreissportbund und einem Fachverband des Landessportbundes
    Nordrhein-Westfalen e.V. nachzuweisen („Doppelmitgliedschaft“).
    ▪ Kommunen sowie juristische und natürliche Personen sind nicht
    antragsberechtigt.
  16. Antragsvoraussetzung
    ▪ Der Sportverein ist Eigentümer oder Erbbauberechtigter
    (Grundbucheintragung) der Sportanlage
    oder
    ▪ der Sportverein ist als Mieter oder Pächter wirtschaftlicher Träger der
    Sportanlage („Dach und Fach“).
    ▪ Der Miet- oder Pachtvertrag muss nach Fertigstellung der Maßnahme noch
    mindestens 10 Jahre Bestand haben („Zweckbindungsfrist“).

  17. Förderfähige Maßnahmen
    ▪ Modernisierung, Instandsetzung, Sanierung, Ausstattung, Erweiterung,
    Umbau, Ersatzneubau und Neubau von Sportstätten und Sportanlagen
    unter besonderer Berücksichtigung der Förderziele (siehe 1.)
    ▪ Begleitende, sportfachlich notwendige Infrastruktur, wie zum Beispiel
    Unterkünfte, Verpflegungseinrichtungen, Schulungs-, Besprechungs- und
    Aufenthaltsräume, Geschäftsstellen sowie Zuschauereinrichtungen.
  18. Förderausschluss
    ▪ Profi-Sportvereine
  • 1. bis 3. Liga Fußball
  • in der Regel 1. Liga wie zum Beispiel Basketball, Eishockey,
    Handball, Volleyball, Tennis u.a. („Einzelfallprüfung“).
    ▪ Primär mit fossilen Brennstoffen betriebene technische Anlagen.
    ▪ Kunststoff-Granulat auf Kunstrasensportplätzen
    ▪ Kunststoff-Füllmaterial u.a. auf Tennisplätzen und Reitböden
    ▪ Umschuldung
    ▪ Kauf von Sportanlagen
  1. Höhe der Zuwendung
    ▪ Cluster 1: Förderhöhe 25.000 bis 100.000 EUR
    Fördersatz 50 bis 90 Prozent (Bei „Dach und Fach“ 50 %)
    ▪ Cluster 2: Förderhöhe 100.001 bis 1.000.000 EUR
    Fördersatz 50 bis 85 Prozent (Bei „Dach und Fach“ 50 %)
    ▪ Cluster 3: Förderhöhe mehr als 1.000.000 EUR
    Fördersatz 50 bis 80 Prozent (Bei „Dach und Fach“ 50 %)
    ▪ Der verbleibende Eigenanteil des Sportvereins kann durch die Kommune,
    durch LuKIFG-Mittel der Kommune, über bürgerschaftliches Engagement
    als Eigenleistung und/oder das Bürgschaftsprogramm des Landes
    erbracht bzw. finanziert werden.
  2. Auswahlverfahren
    A. Interessenbekundungsverfahren
    ▪ Projektentwürfe und Kostenplanungen werden dem örtlich zuständigen
    SSB / GSV / SSV über das Förderportal des LSB (ab 01.06.2026) übermittelt.
    ▪ Falls kein GSV / SSV existiert, werden die Unterlagen im Förderportal des
    LSB dem örtlich zuständigen KSB übermittelt.
    ▪ Übermittlung der durch den zuständigen „Bund“ im Förderportal des LSB
    priorisierten Maßnahme an die Staatskanzlei („Förderempfehlung“).
  3. Auswahlverfahren
    B. Förderentscheidung und Zuwendungsverfahren
    ▪ Förderentscheidung durch Staatskanzlei und Info an Sportverein sowie an
    zuständigen „Bund“, Medien und Landtag.
    ▪ Freischalten des Zuwendungsantrages auf der zentralen Förderplattform
    des Landes („foerderplan.web“).
    ▪ Einreichung des Zuwendungsantrages über „foerderplan.web“ bei der
    NRW.BANK.
    ▪ Zuwendungsbescheid an den Sportverein durch die NRW.BANK.
  4. Zeitschiene
    ▪ ab sofort Abstimmungsprozess auf örtlicher Ebene zwischen
    Sportvereinen und den SSB/GSV/SSV/KSB
    ▪ ab 18.05.2026 Informationsveranstaltungen im Rahmen von
    Videokonferenzen.
    ▪ ab 01.06.2026 Freischaltung des Moduls „Moderne Sportstätte
    Nordrhein-Westfalen“ des LSB.
    ▪ ab 01.09.2026 Freischaltung der Moduls „foerderplan.web“ zur
    Einreichung der Zuwendungsanträge bei der NRW.BANK.
  5. Änderungen zum Programm „Moderne Sportstätte 2022“
    ▪ Kein pauschaler förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn.
    ▪ Mindestinvestitionssumme 50.000 EUR.
    ▪ Förderquote bei „Dach und Fach“ fest bei 50 Prozent.
    ▪ Keine „automatische“ Auszahlung der Zuwendung.
    ▪ Keine Herbeiführung des kommunalen „Benehmens“ notwendig.
    ▪ Fördermittel innerhalb eines Kreises können über Gemeindegrenzen
    hinweg genutzt werden.
    ▪ Kommunen, Verbände sowie juristische und natürliche Personen sind nicht
    antragsberechtigt.

Die kommunalen Sportverbände und -bünde sind aufgefordert, ein Votum zu den einzelnen Anträgen abzugeben. Bei der Beurteilung haben die kommunalen Sportverbände-/bünde zu prüfen, ob die vom Land NRW definierten Bedingungen und Vorgaben erfüllt sind; dazu können sie vor Ort eigene und zusätzliche Kriterien definieren.

Der BSV hat sich frühzeitig erklärt, der Empfehlung des Landes zu folgen und das Votum weder nach Windhund- noch nach Gießkannenverfahren zu praktizieren. Es wurde ein Priorisierungsverfahren entwickelt, anhand dessen die einzelnen Anträge bewertet wurden. Damit sollte Qualitätskriterien Vorrang vor anderen Aspekten gegeben werden.