Satzung

S a t z u n g

des Bornheimer Stadtsport Verbandes (BSV) e.V.

(Neufassung nach Gründungsversammlung am 6.11.2019)

Präambel

Der Bornheimer Stadtsport-Verband e.V., im folgenden BSV genannt, gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

  1. Der BSV, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu Transparenz, Fairness, Solidarität und Nachhaltigkeit.
  2. Der BSV tritt ein für einen doping- und manipulationsfreien Sport. 
  3. Der BSV bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.
  4. Der BSV ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös neutral.
  5. Der BSV fördert die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am Sport.
  6. Der BSV verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.  

A.  Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der im Jahre 2019 gegründete Verband führt den Namen Bornheimer Stadtsport-Verband, im Folgenden BSV genannt.

2) Der BSV hat seinen Sitz in Bornheim und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen werden. Nach Eintragung trägt er den Zusatz e.V.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Bornheimer Stadtsport-Verbandes e.V.

1) Zweck des BSV ist die Förderung des Sports. 

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

a) Unterstützung der Sportvereine in Bornheim (im Folgenden als Mitglieder bezeichnet) und der sportlichen Jugendhilfe, 

b) Vertretung gemeinsamer Interessen seiner Mitglieder gegenüber Stadtverwaltung und Rat der Stadt Bornheim und ihren Ausschüssen, den Behörden und in der Öffentlichkeit

c) Vertretung gemeinsamer Interessen seiner Mitglieder gegenüber Sportverbänden und -bünden,

d) Förderung der Zusammenarbeit der Sportvereine und Schulen in Bornheim,

e) Unterstützung bei der Bildung von Kooperationen der Mitglieder mit öffentlichen und anderen gemeinnützigen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Seniorenheimen auf allen Gebieten des Sports,

f) Abgabe der sportfachlichen Stellungnahme zu Anträgen der Mitglieder,

g) Mithilfe bei der Organisation von Stadtmeisterschaften,

h) Werbung und Unterstützung bei der Durchführung zum Erwerb von Sport- und Leistungsabzeichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der BSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitgliedsvereine können für satzungsgemäße Maßnahmen der sportlichen Vereinsarbeit Zuwendungen/Zuschüsse beantragen. Über die Bewilligung entscheidet der Gesamtvorstand des BSV. 

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des BSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Die Mitglieder, Organamtsträger und Mitarbeiter des SSB Bornheim haben einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den BSV entstanden sind. Das Gebot der Sparsamkeit ist zu beachten.

6) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage kann an Vorstandsmitglieder die „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz gezahlt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der BSV ist dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NW) über die Mitgliedschaft im KreisSportBund Rhein-Sieg e.V. (im Folgenden KSB RheinSieg) angeschlossen.

2) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand über den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

B.  Mitgliedschaft

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

1) Der BSV besteht aus:

– ordentlichen Mitgliedern und

– außerordentlichen Mitgliedern.

2) Ordentliche Mitglieder können alle gemeinnützigen Sportvereine mit Sitz in Bornheim werden, die Mitglieder im Kreissportbund Rhein-Sieg und/oder Mitglied in einer Mitgliedsorganisation des Landessportbundes NRW sind.

3) Außerordentliche Mitglieder können alle anderen gemeinnützigen Vereine mit Sitz in Bornheim werden, wenn sie den Sport fördern.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des BSV zu richten.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Verbandssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

– Mit der Auflösung des Mitglieds;

– durch Austritt aus dem BSV (Kündigung);

– durch Ausschluss aus dem BSV;

2) Der Austritt aus dem BSV (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Verbandes. Der Austritt ist mit vierteljährlicher Frist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Verbandseigene Gegenstände sind dem Verband herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 8 Ausschluss aus dem Verband, Streichung aus der Mitgliederliste

1) Ein Ausschluss aus dem BSV kann erfolgen, wenn ein Mitglied

– grob gegen die Satzung verstößt;

– in grober Weise den Interessen des Verbands und seiner Ziele zuwiderhandelt;

– dem Verband oder dem Ansehen des Verbands durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag. Zur Antragstellung ist der Vorstand und jedes Mitglied berechtigt.  

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen zu entscheiden.

4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge bis zum 28. Februar eines jeden Jahres zu zahlen.

2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Beitragsrechnungen werden in Textform versandt.

3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift, des Ansprechpartners sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

4) Von Mitgliedern, die dem BSV ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

6) Der BSV kann Entgelte für bestimmte Leistungen erheben. Diese werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

7) In besonderen Situationen kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen. Die Höhe und die Fälligkeit einer Umlage bestimmen die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mind. 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

8) Umlagen können maximal bis zum Doppelten des jährlichen Mitgliedsbeitrags festgesetzt werden.

C. Organe des BSV

§ 10 Die Vereinsorgane

 Organe des BSV sind:

– die Mitgliederversammlung;

– der geschäftsführende Vorstand;

– der Gesamtvorstand;

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des BSV ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 31. März durchgeführt werden.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Gleichzeitig ist der Termin im Mitteilungsblatt der Stadt Bornheim bekannt zu machen. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Verbands es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.

7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10) Die Mitgliederversammlung besteht aus den jeweiligen Vertretern der Vereine, die ordentliches oder außerordentliches Mitglied im BSV sind. Jedes Mitglied hat für jede angefangene 200 eigene Mitglieder eine Stimme. Jedes Vorstandsmitglied des Gesamtvorstands des BSV hat eine Stimme.

11) Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre den Gesamtvorstand und zwei Kassenprüfer. Die Wahl wird wirksam, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben. Wiederwahl ist zulässig.

12) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen, damit sie allen Mitgliedern eine Woche vor der Versammlung zur Kenntnis gebracht werden können.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Verbandsangelegenheiten zuständig:

1) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;

2) Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;

3) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;

4) Entlastung des Gesamtvorstandes; 

5) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;

 6) Wahl der Kassenprüfer; 

7) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Verbands;

8) Beschlussfassung über Anträge;

9) Beschlussfassung über Geschäfts- und Finanzordnung;

10) Der Ausschluss von Mitgliedern;

§ 13 Der geschäftsführende Vorstand

1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt einzeln den BSV gerichtlich und außergerichtlich.

 2) Der geschäftsführende Vorstand des BSV besteht aus

– dem Vorsitzenden,

– dem Stellvertretenden Vorsitzenden,

– dem Finanzverwalter,

– dem Schriftführer und

– dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit.

3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Verbands. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.

4) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

5) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die Textform in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

6) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. 

7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 14 Der Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus

– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§ 13),

– aus einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Anzahl von Beisitzern aus den Mitgliedsvereinen und

– einem/einer Verwaltungsmitarbeiter/in der Stadt Bornheim als beratendes Mitglied. 

2) Aus jedem Mitgliedsverein (ordentliche und außerordentliche Mitglieder) dürfen höchstens zwei Vertreter in den Gesamtvorstand gewählt werden.

3) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

– Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge

– Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung

– kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des     geschäftsführenden Vorstandes.

– Vorschläge für Änderungen der Satzung, der Beiträge o.ä. an die Mitgliederversammlung.

4) Bei Abstimmungen im Gesamtvorstand zählt die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit doppelt.

5) Der Gesamtvorstand soll mindestens halbjährlich einberufen werden. Im Übrigen gilt § 13 Abs. 4, 5, 6, 8 entsprechend.

D. Sonstige Bestimmungen

§ 15    Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

2) Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Verbandskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

§ 16 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbands werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Funktionäre und Delegierten verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jede natürliche Person insbesondere die folgenden Rechte: 

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3) Den Organen des BSV, allen Mitarbeitern oder sonst für den BSV Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.

4) Sofern die gesetzlichen Vorgaben dies erfordern, bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz. 

E. Schlussbestimmungen

§ 17 Auflösung

1) Die Auflösung des BSV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des BSV ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die Liquidatoren des Verbands.

3) Bei Auflösung des BSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen des BSV an die Stadt Bornheim. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.

§ 18 Gültigkeit dieser Satzung  

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 6.11.2019 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in der Gründungsversammlung in Kraft.