Beitragsordnung

Mitgliederbeiträge

Der jährliche Mitgliederbeitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder unterliegt folgender Staffelung: 

  1. bis      50 Mitglieder                               5.- €
  2. bis    100 Mitglieder                             10.- €
  3. bis    150 Mitglieder                             15.- €
  4. bis    200 Mitglieder                             20.-€
  5. bis    250 Mitglieder                             25.-€
  6. bis    300 Mitglieder                             30.-€
  7. bis    400 Mitglieder                             35.-€
  8. bis    500 Mitglieder                             40.-€
  9. bis    750 Mitglieder                             45.-€
  10. über 750 Mitglieder                              50.- €.

Zur Festlegung des Mitgliederbeitrags werden die Mitgliederzahlen zum 01.01.des jeweiligen Jahres entsprechend der Meldungen an die Fachverbände z.B. LSB NRW herangezogen. Die Vereine melden Ihre Mitgliederzahlen selbständig bis zum 30. Januar d. J. an den Stadtsportverband.. 

Zahlung der Mitgliederbeiträge

Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung sind alle Mitglieder verpflichtet, die Beiträge bis zum 28. Februar eines jeden Jahres zu zahlen. Für die Zahlungen der Mitgliederbeiträge ist das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren obligatorisch. Die Zahlung mittels Dauerauftrag oder Überweisung ist nur in begründeten Fällen möglich. 

Folgen bei Zahlungsrückstand

Beitragsrückstände können gemäß § 8 Abs.6 der Satzung zum Ausschluss aus dem Verein führen:

  1. wenn der erste –   nach bestätigter Aufnahme – zu zahlende Beitrag vier Wochen nach Fälligkeit nicht entrichtet ist, wobei für die Wahrung der Frist der Zahlungseingang maßgebend ist, oder
  2. wegen Zahlungsrückständen von mehr als einem halben Jahresbeitrag.

Für Mahnungen oder rückläufige Lastschriften wird neben den Bankgebühren eine Kostenpauschale von 5, – € erhoben.

Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt in der vorliegenden Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung zum 26.06.2020 in Kraft.